BEITRAGSORDNUNG

Beitragsordnung

Supporters Wolfsburg

mit Sitz in Wolfsburg

 

Beitragsordnung vom 12.03.2025

 

  • 1 Allgemeines

Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.


  • 2 Höhe der Mitgliedsbeiträge

Der Beitrag für eine natürliche Person im Alter von 14 – 18, Rentner, Arbeitslose, Schüler, Studenten, Auszubildende, Schwerbehinderte ab GdB 50 beträgt 12,00 € pro Kalenderjahr.

Der Beitrag für eine natürliche volljährige Person beträgt 19,45 € pro Kalenderjahr.

Ehrenmitglieder sind vom Beitrag nicht ausgenommen, sie zahlen den normalen Jahresbeitrag.

Fördermitglieder bestimmen Ihren Beitrag selbst, mindestens jedoch 19,45 € im Jahr.

Fanclubs bezahlen 45,00 € plus 0,70 € pro Mitglied im Jahr.

Mitglieder von Fanclubs die den Supporters Wolfsburg als Einzelmitglied angehören bezahlen 14,00 € pro Kalenderjahr.


  • 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht
  1. Das Kalenderjahr beginnt mit dem 01.01. und endet am 31.12. des Jahres
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird erstmalig sowie bei der Neuaufnahme von Mitgliedern mit der Mitgliedschaft gemäß § 7 der Satzung zur Zahlung fällig. Ansonsten wird der

Mitgliedsbeitrag jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres im Voraus fällig.

  1. Geht ein Aufnahmegesuch auf Mitgliedschaft im Verein beim Vorstand jeweils nach dem letzten Tag des Monats ein, so wird der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr dementsprechend reduziert.
  2. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine

Rückerstattung des im Voraus entrichteten Mitgliedsbeitrages.


  • 4 Fälligkeit und Zahlung des Beitrages; Mahnung
  1. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus

fällig. Spätestens 4 Wochen nach Erhalt der Beitragsrechnung ist die Zahlung auf

das Vereinskonto vorzunehmen.

  1. Der verminderte Mitgliedsbeitrag bei Beginn einer unterjährigen Mitgliedschaft ist 4 Wochen nach Antragsannahme fällig.
  1. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt

eine erste schriftliche Mahnung, in der ein späterer Zahlungszeitpunkt von einem

Monat festgelegt wird. Erfolgt bis zum festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang

auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung. Für die zweite

schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 5,00 fällig.

§5 Ausschluss

Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat, aus dem Verein auszuschließen.

  • 6 Veränderrungen

Sollte sich der Status eines Mitgliedes verändern, so hat dieses Mitglied dies dem

Vorstand und dem Kassierer mitzuteilen. Die Verrechnung von Mehrzahlungen bzw.

Erstattung überzahlter Beiträge erfolgt mit der Erhebung des Mitgliedsbeitrages für das nächste Jahr.

  • 7 Gültigkeit der Beitragsordnung

Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch die

Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die

Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.

Wolfsburg, 12.03.2025